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216.15 CH-SG

Art. 21 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Informationsrecht

III. Angehörige der Hochschule - B. Rechte und Pflichten
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Art. 21 Statut der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Informationsrecht

1. Angehörige der Hochschule haben das Recht, über die Tätigkeit der Hochschule und ihrer Organe informiert zu werden.

2. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Art der Kenntnisgabe und die zu verwendenden Kommunikationsmittel.

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