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216.14 CH-SG

Art. 6 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Abschluss

II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 2. Struktur
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Art. 6 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Abschluss

1. Das erste Studienjahr des Bachelor-Studiengangs wird mit einer Zwischenprüfung sowie der Überprüfung der Eignung der Studierenden für den Lehrberuf abgeschlossen.

2. Der Abschluss des Bachelor- und Masterstudiengangs richtet sich nach Abschnitt II Ziff. 4 dieses Erlasses.

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