216.14
CH-SG
Art. 3 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zulassung
II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 1. Allgemeines
Art. 3 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zulassung
1. Die Zulassung zu den Studiengängen zur Lehrperson der Volksschule ist im Gesetz über die PHSG (abgekürzt GPHSG) und der dazugehörigen Verordnung der Regierung geregelt.
2. Die Zulassung zu einem Master-Studiengang setzt einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Vorbehalten bleibt die Voraussetzung eines fachwissenschaftlichen Masterabschlusses für den kombinierten Master nach Art. 1 Abs. 1bis Bst. b dieses Erlasses.