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216.14 CH-SG

Art. 20 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Lehrbefähigung

II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 4. Studienabschluss
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Art. 20 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Lehrbefähigung

1. Die Erteilung eines st.gallischen Lehrdiploms setzt voraus

a)* für die Primarstufe: einen Bachelorabschluss in einem der Studiengänge nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a oder b dieses Erlasses;

b)* für die Sekundarstufe I: einen Masterabschluss in einem der Studiengänge nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d oder nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses;

c)* für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen: einen Masterabschluss im Studiengang nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b dieses Erlasses.

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