216.14
CH-SG
Art. 20 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Lehrbefähigung
II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 4. Studienabschluss
Art. 20 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Lehrbefähigung
1. Die Erteilung eines st.gallischen Lehrdiploms setzt voraus
a)* für die Primarstufe: einen Bachelorabschluss in einem der Studiengänge nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a oder b dieses Erlasses;
b)* für die Sekundarstufe I: einen Masterabschluss in einem der Studiengänge nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d oder nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses;
c)* für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen: einen Masterabschluss im Studiengang nach Art. 2 Abs. 1bis Bst. b dieses Erlasses.