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216.14 CH-SG

Art. 2 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Studiengänge a) zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Studiengänge a) zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen

1. Die PHSG bietet folgende Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule an

a)* Bachelor für die Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 (Diplomtyp A);

b)* Bachelor für die Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 (Diplomtyp B);

c) Bachelor-/Master für die Sekundarstufe I, phil. I;

d) Bachelor-/Master für die Sekundarstufe I, phil. II.

1bis. Die PHSG kann folgende Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen anbieten

a) Master für die Sekundarstufe I auf der Basis eines fachwissenschaftlichen Bachelorabschlusses;

b) kombinierter Master für die Sekundarstufe I und Maturitätsschulen auf der Basis eines fachwissenschaftlichen Masterabschlusses.

2. Sie bietet den Studiengang zur Lehrperson der Sekundarstufe I nach Abs.1 dieser Bestimmung integriert oder konsekutiv an.

3. Die PHSG kann zur Erweiterung der Unterrichtsberechtigung oder zur Nachqualifikation von Lehrpersonen Teilstudien für die Zielstufen nach Abs. 1 dieser Bestimmung anbieten.

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