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216.14 CH-SG

Art. 18 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - d) Masterabschluss Studiengänge Sekundarstufe I und Maturitätsschulen

II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 4. Studienabschluss
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Art. 18 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · d) Masterabschluss Studiengänge Sekundarstufe I und Maturitätsschulen

1. Der Masterabschluss setzt voraus, dass

a) die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte erworben ist;

b)* ...

c)* ...

cbis)* die vorgeschriebenen Module bestanden sind;

d) die Masterarbeit angenommen ist.

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