216.14
CH-SG
Art. 18 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - d) Masterabschluss Studiengänge Sekundarstufe I und Maturitätsschulen
II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 4. Studienabschluss
Art. 18 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · d) Masterabschluss Studiengänge Sekundarstufe I und Maturitätsschulen
1. Der Masterabschluss setzt voraus, dass
a) die vorgeschriebene Anzahl ECTS-Punkte erworben ist;
b)* ...
c)* ...
cbis)* die vorgeschriebenen Module bestanden sind;
d) die Masterarbeit angenommen ist.