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216.14 CH-SG

Art. 14 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Anrechnung bereits erbrachter Studienleis-tungen

II. Studiengänge zur Lehrperson der Volksschule und an Maturitätsschulen - 3. Aufbau des Studien- und Prüfungssystems
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Art. 14 Studienordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Anrechnung bereits erbrachter Studienleis-tungen

1. Studienleistungen, die an vom Bund oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten schweizerischen Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet, wenn sie bezüglich ihrer Inhalte und Zielsetzungen mit den im Studiengang geforderten Studienleistungen als gleichwertig erachtet werden.

2. Studienleistungen von Inhaberinnen oder Inhabern eines Lehrdiploms, die im Rahmen einer seminaristischen Ausbildung erbracht wurden, können angerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen können Aus- und Weiterbildungen unterhalb der Hochschulstufe angerechnet werden, namentlich Sprachkurse oder Informatikausbildungen.

3. Das Rektorat regelt das Verfahren. Es entscheidet über die Anrechnung von Studienleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden.

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