216.13
CH-SG
Art. 2 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zuständigkeit
I. Grundsätze
Art. 2 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zuständigkeit
1. Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.
2. Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.