Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.13 CH-SG

Art. 2 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zuständigkeit

I. Grundsätze
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Art. 2 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zuständigkeit

1. Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.

2. Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.

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