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216.13 CH-SG

Art. 15 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass

VI. Gebührenerlass
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Art. 15 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass

1. Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

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