216.13
CH-SG
Art. 15 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass
VI. Gebührenerlass
Art. 15 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Studiengebühren a) Befreiung oder Erlass
1. Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.