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216.13 CH-SG

Art. 11 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Wiederholung der Zwischenprüfung

IV. Prüfungsgebühren
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Art. 11 Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Wiederholung der Zwischenprüfung

1. Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

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