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216.13 CH-SG

Geltungsbereich

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Grundsätze

1. Der Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (im Folgenden: PHSG) regelt die Erhebung

a) von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen;

b) von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.

I. Grundsätze

1. Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.

2. Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.

I. Grundsätze

1. Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang zu diesem Erlass als Gebührenreglement geregelt.

II. Zulassungsgebühren

1. Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben. Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet.

II. Zulassungsgebühren

1. Die Immatrikulation an der PHSG erfolgt gegen Gebühr. Bei Nichtantritt des Studiums erfolgt keine Rückerstattung.

III. Studiengebühren

1. Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG semesterweise erhoben.

2. Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 14 Tagen seit Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet.

III. Studiengebühren

1. Die Lehrveranstaltungsgebühren werden von Gasthörerinnen und -hörern der PHSG semesterweise erhoben.

III. Studiengebühren

1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr.

IV. Prüfungsgebühren

1. Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studienabschluss erhoben.

2. Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Korrektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.

IV. Prüfungsgebühren

1. Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

IV. Prüfungsgebühren

1. Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.

V. Gebühren für besondere Leistungen

1. Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG sind in einem separaten Tarif festgelegt.

2. Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die Verwaltungsdirektion festgelegt.

V. Gebühren für besondere Leistungen

1. Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebühren festgelegt.

VI. Gebührenerlass

1. Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

VI. Gebührenerlass

1. Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren, haben keine Studiengebühren zu entrichten.

VII. Schlussbestimmungen

1. Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 1976 wird nicht mehr angewendet.

VII. Schlussbestimmungen

1. Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März 2003 wird aufgehoben.

VII. Schlussbestimmungen

1. Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. September 2007 angewendet.

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