216.12
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zulassung in besonderen Fällen
II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I
Art. 5 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zulassung in besonderen Fällen
1. Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.