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216.12 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zulassung in besonderen Fällen

II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I
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Art. 5 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zulassung in besonderen Fällen

1. Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.

2. Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.

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