Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.12 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zulassung mittels Ergänzungsprüfung

I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zulassung mittels Ergänzungsprüfung

1. Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.

2. Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).

3. Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen anderer Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Kindergarten- und Primarstufe an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.

← Art. 1 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Prüfungsfreie Zulassung Art. 3 Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →