Art. 7a Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
Art. 7a Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
1. Die Mitarbeitenden üben keine Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses aus, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
2. Sie melden der Rektorin oder dem Rektor vorgängig
a) Organfunktionen in Organisationen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen;
b) Funktionen und Nebenbeschäftigungen in Non-Profit-Organisationen;
c) entgeltliche Nebenbeschäftigungen;
d) Ausübung von öffentlichen Ämtern.
3. Die Rektorin oder der Rektor kann die Ausübung der Tätigkeit untersagen oder Auflagen festlegen, wenn sich diese nachteilig auf die Erfüllung der Aufgaben auswirkt oder auswirken könnte oder sich mit den Interessen der Hochschule nicht verträgt.
4. Zeitintensive Tätigkeiten von Rektoratsmitgliedern sowie von Professorinnen und Professoren bedürfen der Genehmigung des Hochschulrates. Die Rektorin oder der Rektor stellt Antrag.