Art. 4 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zuständigkeit
Art. 4 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zuständigkeit
1. Der Hochschulrat ist zuständig für
a)* die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
1. der Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e und f des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 19. April 2006;
2. der Professorinnen und Professoren;
b)* die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsverhältnis nach Art. 14 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 19. April 2006.
2. Die Rektorin oder der Rektor ist zuständig für
a)* die Festlegung und Änderung der Anstellungsmodalitäten der Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsverhältnis;
b)* die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals, soweit der Hochschulrat keine andere Regelung trifft.