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Art. 4 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Zuständigkeit

II. Arbeitsverhältnis - 1. Allgemeines
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Art. 4 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Zuständigkeit

1. Der Hochschulrat ist zuständig für

a)* die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

1. der Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e und f des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 19. April 2006;

2. der Professorinnen und Professoren;

b)* die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsverhältnis nach Art. 14 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 19. April 2006.

2. Die Rektorin oder der Rektor ist zuständig für

a)* die Festlegung und Änderung der Anstellungsmodalitäten der Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsverhältnis;

b)* die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals, soweit der Hochschulrat keine andere Regelung trifft.

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