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216.11 CH-SG

Art. 27 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - d) Anspruch auf Weiterbildungsurlaub

III. Schlussbestimmungen
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Art. 27 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · d) Anspruch auf Weiterbildungsurlaub

1. Wer am 31. August 2023 Anspruch auf Weiterbildungsurlaub hatte, nach Zuordnung ihrer oder seiner Stelle auf den 1. September 2023 zur Referenzfunktion aber nicht mehr, kann den anteilmässig erworbenen Anspruch bis zum 31. August 2028, jedoch längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahrs, beziehen.

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