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216.11 CH-SG

Art. 25 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - b) Löhne unterhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion

III. Schlussbestimmungen
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Art. 25 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · b) Löhne unterhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion

1. Liegt der Lohn einer oder eines Mitarbeitenden am 1. September 2023 unterhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird er auf den Mindestansatz dieses Lohnbands erhöht. Vorbehalten bleibt die Beibehaltung einer Unterschreitung des Mindestansatzes um bis zu 10 Prozent, wenn die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, nicht vollständig erfüllt werden.

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