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216.11 CH-SG

Art. 24 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 25. Oktober 2022 a) Löhne innerhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion

III. Schlussbestimmungen
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Art. 24 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 25. Oktober 2022 a) Löhne innerhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion

1. Die Löhne der Mitarbeitenden innerhalb des Lohnbands der jeweils massgebenden Referenzfunktion erfahren mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Änderung. Art. 73d und 73e der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 bleiben vorbehalten.

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