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Art. 22 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Übergangsbestimmung vom 28. Juni 2005

III. Schlussbestimmungen
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Art. 22 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Übergangsbestimmung vom 28. Juni 2005

1. Das Personal der bisherigen Pädagogischen Hochschule für die Ausbildung der Oberstufenlehrkräfte, das ab 1. September 2007 in einem Dienstverhältnis zur Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen steht, wird auf 1. September 2007 nach der Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen eingestuft.

2. Soweit sich eine tiefere Besoldung als die bisherige Besoldung samt unbefristeter Zulagen ergibt, wird in der Höhe der Differenz eine Korrekturzulage ausgerichtet. Die Korrekturzulage vermindert sich im Folgenden um Erhöhungen der neuen Besoldung und entfällt, wenn die neue Besoldung die bisherige Besoldung erreicht.

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