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216.11 CH-SG

Art. 10a Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Lohn a) Grundsatz

II. Arbeitsverhältnis - 3bis. Lohn und Zulagen
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Art. 10a Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Lohn a) Grundsatz

1. Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 1 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, vorbehältlich von Art. 10b dieses Erlasses.

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