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216.11 CH-SG

Art. 10 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Jahresarbeitszeit

II. Arbeitsverhältnis - ...
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Art. 10 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Jahresarbeitszeit

1. Soweit Jahresarbeitszeit zur Anwendung kommt, beträgt diese bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent nach Abzug von Feiertagen und Ferien 1921 Stunden.

2. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, reduziert sich die Jahresarbeitszeit auf 1879 Stunden, ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 1862 Stunden.

3. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Jahresarbeitszeit aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt.

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