216.10
CH-SG
Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Definition und Zweck
II. Eigenkapital
Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Definition und Zweck
1. Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).
2. Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Pädagogischen Hochschule.