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216.10 CH-SG

Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Einreichung und Kenntnisnahme

1. Jährliche Berichterstattung
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Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Einreichung und Kenntnisnahme

1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.

2. Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

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