216.10
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Jahresrechnung
1. Jährliche Berichterstattung
Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Jahresrechnung
1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.
2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.
2bis. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
3. Werden Teilbereiche der Pädagogischen Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.