216.10
CH-SG
Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - b) am Ende der Leistungsperiode 1. Ertragsüberschuss
III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen
Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · b) am Ende der Leistungsperiode 1. Ertragsüberschuss
1. Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.
2. Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Rat der Pädagogischen Hochschule der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.