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216.10 CH-SG

Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - b) am Ende der Leistungsperiode 1. Ertragsüberschuss

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen
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Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · b) am Ende der Leistungsperiode 1. Ertragsüberschuss

1. Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.

2. Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Rat der Pädagogischen Hochschule der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

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