216.10
CH-SG
Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Fondskapital a) Zweck und Gliederung
II. Eigenkapital
Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Fondskapital a) Zweck und Gliederung
1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2. Es umfasst
a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
b)* das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;
bbis)* das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
c)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.