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216.10 CH-SG

Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Fondskapital a) Zweck und Gliederung

II. Eigenkapital
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Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Fondskapital a) Zweck und Gliederung

1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

2. Es umfasst

a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;

b)* das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;

bbis)* das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;

c)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

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