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216.10 CH-SG

Art. 10 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen - Grundkapital

II. Eigenkapital
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Art. 10 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen · Grundkapital

1. Das Grundkapital dient der Sicherstellung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.

2. Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Kantonsbeitrags.

3. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag

a) eine Erhöhung des Kantonsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;

b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 12c Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006 berücksichtigen.

4. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

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