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18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (18)

Art. 1 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 2 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 5a Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 6 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 7 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 9 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 10 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 11a Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 11b Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen Art. 15 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Gesetzestext (18 Artikel)

1. Jährliche Berichterstattung

1. Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

2. Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Pädagogischen Hochschule.

1. Jährliche Berichterstattung

1. Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.

2. Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 1 dieses Erlasses.

1. Jährliche Berichterstattung

1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.

2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.

2bis. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.

3. Werden Teilbereiche der Pädagogischen Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

1. Jährliche Berichterstattung

1. Der Anhang zur Jahresrechnung enthält

a)* die Angaben nach Obligationenrecht;

b)* einen Rückstellungsspiegel;

c)* eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

d)* Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Pädagogischen Hochschule.

1. Jährliche Berichterstattung

1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.

2. Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

1. Jährliche Berichterstattung

1. Die Pädagogische Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2. Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.

1. Jährliche Berichterstattung - 2. Bericht zur Leistungsperiode

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung der gesamten Leistungsperiode.

2. Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.

1. Jährliche Berichterstattung - 2. Bericht zur Leistungsperiode

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.

II. Eigenkapital

1. Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).

2. Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Pädagogischen Hochschule.

II. Eigenkapital

1. Das Eigenkapital besteht aus

a) Grundkapital;

b) Fondskapital;

bbis)* strategischem Investitionskapital;

c) freiem Kapital.

II. Eigenkapital

1. Das Grundkapital dient der Sicherstellung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.

2. Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Kantonsbeitrags.

3. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag

a) eine Erhöhung des Kantonsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;

b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 12c Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006 berücksichtigen.

4. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

II. Eigenkapital

1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

2. Es umfasst

a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;

b)* das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;

bbis)* das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;

c)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

II. Eigenkapital

1. Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und bbis dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des durchschnittlichen selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.

2. Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsperiode vorangehen.

3. Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Rat der Pädagogischen Hochschule die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.

II. Eigenkapital

1. Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Pädagogischen Hochschule. Es wird zentral geführt.

2. Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.

3. Der Rat der Pädagogischen Hochschule regelt die Einzelheiten.

II. Eigenkapital

1. Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Eigenkapital handelt.

1bis Es umfasst

a) das Entwicklungskapital;

b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;

c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).

2. Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

1. Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

1. Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.

2. Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Rat der Pädagogischen Hochschule der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

1. Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.

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