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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Regierung

III. Aufsicht
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Art. 8 GPHSG · Regierung

1. Die Regierung hat die Aufsicht.

2. Ihr obliegen insbesondere

a) Erlass von Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal;

b) Genehmigung von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;

c)* Erteilung des Leistungsauftrags;

cbis)* Beantragung des Kantonsbeitrags;

cter)* Genehmigung des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;

cquater)* Erlass von Vorschriften über

1. Rechnungslegung und -konsolidierung;

2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;

3. Berichterstattung;

d)* Genehmigung der Wahl der Rektorin oder des Rektors;

e)* Festlegung der Entschädigung des Rates der Hochschule.

3. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.

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