Art. 8 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Regierung
Art. 8 GPHSG · Regierung
1. Die Regierung hat die Aufsicht.
2. Ihr obliegen insbesondere
a) Erlass von Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal;
b) Genehmigung von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;
c)* Erteilung des Leistungsauftrags;
cbis)* Beantragung des Kantonsbeitrags;
cter)* Genehmigung des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
cquater)* Erlass von Vorschriften über
1. Rechnungslegung und -konsolidierung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung;
d)* Genehmigung der Wahl der Rektorin oder des Rektors;
e)* Festlegung der Entschädigung des Rates der Hochschule.
3. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.