Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.0 GPHSG CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Kantonsrat

III. Aufsicht
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Art. 7 GPHSG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht.

2. Er

a) wählt den Rat der Hochschule;

b)* genehmigt den Leistungsauftrag;

c)* beschliesst den Kantonsbeitrag;

cbis)* nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;

d) ...

e)* nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.

3. Mitglieder des Rates der Hochschule können dreimal wiedergewählt werden.

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