216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Kantonsrat
III. Aufsicht
Art. 7 GPHSG · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht.
2. Er
a) wählt den Rat der Hochschule;
b)* genehmigt den Leistungsauftrag;
c)* beschliesst den Kantonsbeitrag;
cbis)* nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;
d) ...
e)* nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.
3. Mitglieder des Rates der Hochschule können dreimal wiedergewählt werden.