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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 36 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 28. April 2015[[1]](#articletitle_text_fn_90325_2_1_c)

X. Schlussbestimmungen
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Art. 36 GPHSG · Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 28. April 2015[[1]](#articletitle_text_fn_90325_2_1_c)

1. Der erste Leistungsauftrag und der erste Kantonsbeitrag nach diesem Erlass werden auf Beginn des Jahres 2016 erteilt und beschlossen. Sie gelten für die Jahre 2016 bis 2018.

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