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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 34 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Übergangsbestimmung

X. Schlussbestimmungen
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Art. 34 GPHSG · Übergangsbestimmung

1. Dem Rat der Hochschule gehören bis zum Ende der Amtsdauer 2008/2012 an

a) die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;

b) acht weitere Mitglieder.

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