216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) regionale didaktische Zentren
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GPHSG · b) regionale didaktische Zentren
1. Von den regionalen didaktischen Zentren aus werden insbesondere
a) berufspraktische Studienteile organisiert und die Studierenden darin betreut;
b) die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen begleitet.