Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.0 GPHSG CH-SG

Art. 28 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Rektorin oder Rektor

IX. Rechtspflege
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Art. 28 GPHSG · Rektorin oder Rektor

1. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet Rekurse gegen übrige Verfügungen, ausgenommen Verfügungen von Konvent, Rektorat und Disziplinarkommission.

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