Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.0 GPHSG CH-SG

Art. 27 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Rekurskommission

IX. Rechtspflege
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Art. 27 GPHSG · Rekurskommission

1. Die Rekurskommission entscheidet Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen.

2. Ihr gehören an

a) Präsidentin oder Präsident;

b) drei hauptamtliche Dozierende;

c) Vertretung der Studentenschaft.

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