216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 24 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) in besonderen Fällen
VIII. Studierende
Art. 24 GPHSG · b) in besonderen Fällen
1. Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2. Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung werden nach Studienordnung zugelassen.