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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 24 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) in besonderen Fällen

VIII. Studierende
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Art. 24 GPHSG · b) in besonderen Fällen

1. Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.

2. Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung werden nach Studienordnung zugelassen.

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