216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 23 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Zulassung a) allgemein
VIII. Studierende
Art. 23 GPHSG · Zulassung a) allgemein
1. Zum Studium wird zugelassen, wer eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt. Die Regierung kann durch Verordnung den Nachweis ausserschulischer Praxis verlangen.
2. Die Regierung kann durch Verordnung Personen mit einer anderen Vorbildung zum Studium zulassen. Sie kann den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung verlangen.
3. Für die Diplome mit unterschiedlicher Lehrbefähigung kann die Regierung die Zulassung durch Verordnung verschieden regeln.