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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 22 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Vorschriften

VII. Weiteres Personal
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Art. 22 GPHSG · Vorschriften

1. Für wissenschaftliche Mitarbeitende und das übrige Personal gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.

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