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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 21 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Kategorien und Vorschriften

VI. Lehrkörper
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Art. 21 GPHSG · Kategorien und Vorschriften

1. Der Lehrkörper umfasst

a) hauptamtliche Dozierende;

b) nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem oder befristetem Lehrauftrag.

2. Soweit die Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.

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