216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 21 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Kategorien und Vorschriften
VI. Lehrkörper
Art. 21 GPHSG · Kategorien und Vorschriften
1. Der Lehrkörper umfasst
a) hauptamtliche Dozierende;
b) nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem oder befristetem Lehrauftrag.
2. Soweit die Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst.