216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Studentenschaft
V. Organe
Art. 20 GPHSG · Studentenschaft
1. Die Studierenden bilden die Studentenschaft.
2. Ihr obliegen insbesondere
a) Mitwirkung in der Selbstverwaltung;
b) Erfüllung von Aufgaben der Selbsthilfe und Vertretung gemeinsamer Interessen der Studierenden. Sie enthält sich der politischen Betätigung ausserhalb dieser Aufgaben.
3. Sie kann Mitgliederbeiträge bis zu einem Fünfzehntel der Studiengebühren erheben.