216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Angebot a) allgemein
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GPHSG · Angebot a) allgemein
1. Die Hochschule
a) bietet auf der Wissenschaft basierend praxisorientierte Studien mit fachlichem, methodisch-didaktischem und pädagogischem Inhalt an für die Ausbildung zu Lehrpersonen für Unterricht in der Volksschule und auf der Sekundarstufe II;
b) begleitet die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen;
c) betreibt in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.
2. Sie kann Dienstleistungen, namentlich in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden, erbringen.