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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Angebot a) allgemein

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GPHSG · Angebot a) allgemein

1. Die Hochschule

a) bietet auf der Wissenschaft basierend praxisorientierte Studien mit fachlichem, methodisch-didaktischem und pädagogischem Inhalt an für die Ausbildung zu Lehrpersonen für Unterricht in der Volksschule und auf der Sekundarstufe II;

b) begleitet die Lehrperson während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen;

c) betreibt in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.

2. Sie kann Dienstleistungen, namentlich in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden, erbringen.

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