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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 19 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Rektorin oder Rektor

V. Organe
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Art. 19 GPHSG · Rektorin oder Rektor

1. Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.

2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere

a) Führung der Hochschule;

abis)* Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Rates der Hochschule zu Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag sowie zur Berichterstattung;

b) Vorsitz in Konvent und Rektorat;

c) Erlass von Verfügungen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

3. Sie oder er kann Mitgliedern des Rektorats Befugnisse übertragen.

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