216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Rektorin oder Rektor
V. Organe
Art. 19 GPHSG · Rektorin oder Rektor
1. Die Rektorin oder der Rektor erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
2. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
a) Führung der Hochschule;
abis)* Vorbereitung der Anträge und Beschlüsse des Rates der Hochschule zu Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag sowie zur Berichterstattung;
b) Vorsitz in Konvent und Rektorat;
c) Erlass von Verfügungen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
3. Sie oder er kann Mitgliedern des Rektorats Befugnisse übertragen.