Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
216.0 GPHSG CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) Aufgaben

V. Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 GPHSG · b) Aufgaben

1. Das Rektorat erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.

2. Ihm obliegen insbesondere

a) Koordination;

b) Beratung der Rektorin oder des Rektors;

c) Erlass von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb sowie von Benützungsvorschriften.

← Art. 17 GPHSG Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Bestand und Stellung Art. 19 GPHSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →