216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Konvent a) Zusammensetzung
V. Organe
Art. 15 GPHSG · Konvent a) Zusammensetzung
1. Dem Konvent gehören an
a) Rektorin oder Rektor;
b) hauptamtliche Dozierende;
c) Vertretung der nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;
d) Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
e) Vertretung der Studentenschaft.
2. Das Statut kann die Zugehörigkeit weiterer Angehöriger der Hochschule vorsehen.