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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 15 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Konvent a) Zusammensetzung

V. Organe
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Art. 15 GPHSG · Konvent a) Zusammensetzung

1. Dem Konvent gehören an

a) Rektorin oder Rektor;

b) hauptamtliche Dozierende;

c) Vertretung der nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;

d) Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden;

e) Vertretung der Studentenschaft.

2. Das Statut kann die Zugehörigkeit weiterer Angehöriger der Hochschule vorsehen.

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