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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 14 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) Aufgaben

V. Organe
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Art. 14 GPHSG · b) Aufgaben

1. Der Rat der Hochschule ist oberstes Organ.

2. Ihm obliegen insbesondere

a) Erlass von Statut, Studienordnung und Gebührentarif;

b)* Beantragung von Leistungsauftrag und Kantonsbeitrag;

bbis)* Beschluss des Berichts über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags;

c)* Beschluss von Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht;

d) Erteilung von Aufträgen für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;

e) Wahl der Rektorin oder des Rektors und von Prorektorinnen oder Prorektoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. September nach Beginn der Amtsdauer des Rates der Hochschule;

f) Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors;

g) Wahl von hauptamtlichen Dozierenden und nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag;

h) Verleihung des Professortitels;

i) Wahl von Rekurskommission und Disziplinarkommission.

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