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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 13 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Rat der Hochschule a) Zusammensetzung

V. Organe
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Art. 13 GPHSG · Rat der Hochschule a) Zusammensetzung

1. Dem Rat der Hochschule gehören an

a) die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsidentin oder Präsident;

b)* sechs weitere Mitglieder. Mitglieder anderer Organe der Hochschule sind nicht wählbar.

2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Rat der Hochschule selbst.

3. Die Regierung kann Mitglieder des Rates der Hochschule bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 [11] werden sachgemäss angewendet.

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