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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 12f Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) Ausnahme

IV. Steuerung
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Art. 12f GPHSG · b) Ausnahme

1. Soweit die vom Kanton zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.

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