216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 12e Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - Immobilien a) Grundsatz
IV. Steuerung
Art. 12e GPHSG · Immobilien a) Grundsatz
1. Der Kanton stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
2. Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3. Sie sorgt für den kleinen Unterhalt.