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216.0 GPHSG CH-SG

Art. 12d Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - c) Kontrolle und Berichterstattung

IV. Steuerung
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Art. 12d GPHSG · c) Kontrolle und Berichterstattung

1. Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

2. Sie erstattet nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung

a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung;

b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags.

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