216.0
GPHSG
CH-SG
Art. 12c Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen (GPHSG) - b) unternehmerisches Handeln
IV. Steuerung
Art. 12c GPHSG · b) unternehmerisches Handeln
1. Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
2. Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Verordnungsvorschriften der Regierung Eigenkapital.
3. Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Kantonsbeitrags.